AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SHENG TENG GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SHENG TENG GmbH, Angerbrunnenstraße 11, 85356 Freising, Germany.
Gültig ab 09/2012

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese AGB sind Bestandteil aller mit SHENG TENG abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, soweit sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Das gilt auch dann, wenn SHENG TENG deren Geltung im Einzelfall nicht widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung. Diese gibt den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertragsinhalt vollständig wieder. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, muss er dieser unverzüglich schriftlich widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung in Verbindung mit den Bestimmungen dieser AGB zustande.

2.2 Applikationsspezifische Kundenwünsche oder besonders für den vertragsgemäßen Gebrauch vereinbarte Eigenschaften der Ware gelten nur dann als vereinbart, wenn diese in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind oder eine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung hierüber getroffen worden ist. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von SHENG TENG nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.3 Angaben über die von SHENG TENG vertriebenen Produkte in Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Abbildungen und sonstigen Formularen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich um keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Bei der Produktbeschreibung bezieht sich SHENG TENG ausschließlich auf die von dem jeweiligen Hersteller gemachten Angaben, ohne dass SHENG TENG die Pflicht hätte, diese Angaben ihrerseits zu überprüfen.

2.4 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Unterliegt die bestellte Ware einer technischen Weiterentwicklung, ist SHENG TENG berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern, sofern das Interesse des Kunden nicht ausdrücklich schriftlich auf den bestellten Typ beschränkt worden ist.

2.5 SHENG TENG behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modelle, Werkzeuge sowie sonstige Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung der SHENG TENG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen der SHENG TENG hat er diese vollständig an SHENG TENG zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder kein Vertragsabschluss mit der SHENG TENG zustande kommt.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen

3.1 SHENG TENG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

3.2 Bei den von SHENG TENG in Aussicht gestellten Lieferterminen handelt es sich nicht um Fixtermine, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Geschäft mit der Lieferung zu dem vereinbarten Termin stehen und fallen soll. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.3 SHENG TENG ist berechtigt, die Ware bereits 10 Tage vor dem angegebenen Liefertermin zu liefern.

3.4 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich - unbeschadet etwaiger Rechte der SHENG TENG aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der SHENG TENG nicht nachkommt.

3.5 Zur Bildung angemessener Losgrößen behält sich SHENG TENG berechnete Überlieferungen bis zu 10% und nicht berechnete Unterlieferungen bis zu 5% vor, sofern dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

§ 4 Abrufaufträge, Expressvereinbarungen

4.1 Bei Abrufaufträgen ist der Kunde zu einem Abruf spätestens 12 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum verpflichtet, es sei denn etwas anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart wird, muss der Kunde die Ware spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung abrufen. Wird die Ware nicht innerhalb der 12 Monatsfrist vom Kunden abgerufen, ist SHENG TENG berechtigt, die nicht abgerufene Ware an den Kunden auszuliefern. Das Risiko einer durch SHENG TENG nicht zu vertretenden Verschlechterung der Ware trägt der Kunde. Lagerkosten für nicht fristgemäß abgerufene Ware trägt der Kunde.

4.2 Wurde mit dem Kunden im Zuge einer Expresslieferung eine erhöhte Expressfrachtgebühr vereinbart, so ist diese auch dann zu zahlen, wenn die Lieferung durch von SHENG TENG nicht zu vertretende Umstände verzögert wird und der gewünschte Kundentermin deshalb nicht eingehalten wurde. Hierzu zählen insbesondere Verzögerungen in Folge von höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen (Zoll), Arbeitskämpfen, Sabotage und Rohstoffmangel.

§ 5 Preise

5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und jeweils gesetzlicher USt. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Unternehmenssitz der SHENG TENG GmbH.

5.2 Rechnungen werden innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs bei SHENG TENG.

5.3 Erhöht der Zulieferer seine Preise bevor SHENG TENG geliefert hat, ist auch SHENG TENG berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis für noch nicht ausgelieferte Ware in gleichem Rahmen zu erhöhen, jedoch nur, wenn und soweit SHENG TENG ihre Preise allgemein erhöht und nur, wenn sich SHENG TENG nicht in Leistungsverzug befindet. Hat SHENG TENG nicht in Teilmengen zu liefern, entsteht das Recht zur Preiserhöhung erst vier Monate nach Vertragsschluss.

5.4 Fallen Vertragsschluss und Lieferdatum, insbesondere bei Abrufaufträgen, um mehr als einen Monat auseinander und erhöhen sich die Beschaffungskosten von SHENG TENG nach Vertragsschluss, aber vor Bereitstellung der Ware aufgrund von Währungsverschiebungen um mehr als 10%, behält sich SHENG TENG vor, den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag zu erhöhen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

6.1 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.

6.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert bzw. wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nachträglich bekannt oder wurde über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ist SHENG TENG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen. Das Recht zur Kündigung bzw. zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Gefahrübergang, Versendung

7.1 Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs geht mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung, insbesondere auch frachtfreier Übersendung, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SHENG TENG noch andere Leistungen übernommen hat.

7.2 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines vom Kunden verschuldeten Umstandes, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem SHENG TENG versandbereit war und dies dem Kunden angezeigt hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 SHENG TENG behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der SHENG TENG dient.

8.2 Die Be- und Verarbeitung der von SHENG TENG gelieferten noch in ihrem Eigentum stehenden Ware erfolgt stets in ihrem Auftrag, ohne dass für sie hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die im Eigentum der SHENG TENG stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an SHENG TENG ab und verwahrt den Gegenstand für SHENG TENG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. SHENG TENG nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde darf die im Eigentum der SHENG TENG stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

8.3 Der Kunde tritt schon mit Vertragsschluss die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an SHENG TENG ab. SHENG TENG nimmt diese Abtretung hiermit an.

8.4 Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich SHENG TENG gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Übersteigt der Wert der SHENG TENG zur Sicherung dienenden Ware die Gesamtforderung von SHENG TENG um mehr als 20 %, ist SHENG TENG auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

8.5 Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinweisen und SHENG TENG unverzüglich benachrichtigen.

8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist SHENG TENG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.

§ 9 Gewährleistung, Warenrücksendung

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

9.2 Im Rahmen der allgemeinen Gewährleistung haftet SHENG TENG lediglich für die Mangelfreiheit der von ihr vertriebenen Produkte. SHENG TENG haftet nicht für die Geeignetheit der gelieferten Produkte im vom Kunden vorgesehenen Einsatzbereich oder die Sicherheit des Produkts in der speziellen Applikation des Kunden. Auch im Falle einer Applikationsberatung, beschränkt sich die Haftung nur auf die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte.

9.3 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Lieferung durch den Kunden oder im Falle der Lieferung an einen vom Kunden bestimmten Dritten durch diesen auf Vollständigkeit, Beschädigung der Verpackung und Beschädigung der Ware selbst zu untersuchen. Bei der Lieferung von Halbleiterprodukten hat der Kunde darüber hinaus die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung stichpunktartig einem Funktionstest zu unterziehen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn SHENG TENG eine Mängelrüge durch den Kunden hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, nicht binnen sieben Werktagen ab Lieferung oder ansonsten binnen sieben Werktagen ab Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist.

9.4 Im Rahmen der Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Zur Mängelbeseitigung und Nachlieferung hat der Kunde SHENG TENG eine angemessene Frist einzuräumen. Verweigert er diese, so ist SHENG TENG von der Mängelbeseitigung befreit. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder eine Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach fehlgeschlagener Nachbesserung erbracht wurde; die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung.

9.5 Bei Lieferung in Losen hat der Kunde unverzüglich nach Lieferung bei jedem Los eine stichpunktartige Qualitätskontrolle durchzuführen. Die in Losen gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn SHENG TENG eine Mängelrüge hinsichtlich eines mangelhaften Loses nicht binnen sieben Werktagen ab Lieferung zugegangen ist. Bei fristgerechter Mängelrüge ersetzt SHENG TENG das mängelbehaftete Los gegen ein mangelhaftes Los Zug-um-Zug gegen Rückgabe des bemängelten Loses. In Abstimmung mit dem Kunden ist SHENG TENG berechtigt, statt Ersatzlieferung des gesamten Loses Ersatzlieferung hinsichtlich der fehlerhaften Teile zu leisten.

9.6 Gilt die Ware als genehmigt, ist der Kunde mit Rückgriffsansprüchen nach §§ 437 ff., 478 BGB ausgeschlossen. Darüber hinaus bestehen Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.7 Sendet der Kunde bestellte Ware wegen eines behaupteten Mangels zurück und stellt sich nach einer Prüfung durch SHENG TENG heraus, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Kunde verpflichtet, die durch die Rücksendung und Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.

§ 10 Rücktritt, Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

10.1 SHENG TENG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird oder wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In diesen Fällen kann SHENG TENG vom Kunden Ersatz für alle für den Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen.

10.2 SHENG TENG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer) verursacht worden und von SHENG TENG nicht zu vertreten sind. Sofern solche Ereignisse SHENG TENG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SHENG TENG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Belieferung der SHENG TENG durch ihren Zulieferer gilt das nur dann, wenn SHENG TENG mit ihrem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sind die Hindernisse lediglich von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Im Übrigen ist die Haftung von SHENG TENG für Unmöglichkeit und Verzug auf die in § 10 dieser AGB geregelte Haftung beschränkt.

10.3 SHENG TENG haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet SHENG TENG nur, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

10.4 Soweit SHENG TENG dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Kunde bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch typischerweise zu erwarten sind.

10.5 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, für die Haftung wegen Vorsatz, Garantieübernahme, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Freising.

11.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Freising. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

11.4 Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

11.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder seine Wirksamkeit später verlieren, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.

11.6 Dem Kunden ist bekannt, dass SHENG TENG Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) übermittelt.